Satzung & Vorstand

Recht und Ordnung im Verein

Satzung der Sommergewinnszunft Eisenach e. V.
vom 12.06.2009

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Sommergewinnszunft Eisenach e. V.“.
(2) Die Postanschrift ist die des jeweiligen Zunftmeisters (Vorsitzender).
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Eisenach.
(4) Die Symbole des Vereins sind Hahn, Ei und Brezel.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Im Vereinsregister des Amtsgerichtes Eisenach ist der Verein unter der Nummer 276 eingetragen.

§ 2 Stellung, Zweck und Aufgaben des Vereins
I. Stellung des Vereins
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, die sich in uneigennütziger Weise dem Zweck und den Aufgaben des Vereins widmen.
(2) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.
II. Zweck des Vereins
(1) Der Verein führt das Brauchtum des Sommergewinnens, das 1897 durch den „Weststädtischen Bezirksverein“ neu belebt, durch den Kartenklub „Stiegkergemeinde“, der Fachgruppe Sommergewinn im Kulturbund der DDR und der Sommergewinnszunft e. V. fortgeführt wurde, weiter.
Zweck des Vereins ist somit die Erhaltung und die Pflege des traditionellen Brauchtums und die Verfolgung und Vertiefung des Heimatgedankens.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke nach den geltenden Bestimmungen des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweiligen Fassung.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein fördert das Interesse der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Eisenach und über die Stadtgrenzen hinaus am Brauchtum und vermittelt darüber hinaus Einsichten in die geschichtliche, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der Stadt und der Region.
Diesem Ziel sind auch die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Stadt und auch die Teilnahme an Veranstaltungen im Ausland untergeordnet.
(7) Veranstaltungen zur Pflege der Geselligkeit nach § 58, Nr. 8 AO sind von untergeordneter Bedeutung.
III. Aufgaben des Vereins
(1) Die Hauptaufgabe des Vereins ist es, das jährlich stattfindende Sommergewinnsfest, d. h. alle traditionell gewachsenen und zum Fest gehörenden Veranstaltungen, zu planen, vorzubereiten, zu organisieren und in Zusammenarbeit von Mitgliedern, Helfern und Institutionen durchzuführen.
(2) Der Verein widmet sich der Erhaltung und Förderung der Stiegker Mundart.
(3) Der Verein fördert die Ausschmückung der Häuser im Bereich der Weststadt nach traditioneller Weise anlässlich des Sommergewinnsfestes.
(4) Der Verein ist um die Jugendarbeit bemüht, um die Weiterführung der Traditionspflege zu sichern.

§ 3 Mitgliedschaft
I. Aufnahme
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.
(4) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
(5) Das aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte der Sommergewinnszunft Eisenach e. V..

II. Rechte und Pflichten des Mitgliedes
(1) Die Rechte des Mitgliedes ergeben sich aus der Satzung.
(2) Das Mitglied verpflichtet sich:
a) die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten und keine zuwiderlaufenden Handlungen zu begehen.
b) Zweck und Aufgaben des Vereins zu vertreten.
c) Durch unentgeltliche Arbeitsleistungen, durch materielle oder finanzielle Zuwendungen die Vorbereitung und Durchführung des Sommergewinnsfestes zu sichern.

(3) Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum Ende des 1. Halbjahres für das laufende Jahr zu zahlen.
III. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den freiwilligen, schriftlich erklärten Austritt des Mitgliedes.
b) durch den Tod des Mitgliedes.
c) durch den Ausschluss aus dem Verein bei Vorliegen eines triftigen Grundes. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Antrag durch den Vorstand.
d) bei Beitragsrückständen nach Fälligkeit (lt. § 3, Abs. II, (3)) und nach zweimaliger erfolgloser Mahnung durch Streichung durch den Vorstand.
e) durch Auflösung des Vereins.

§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind :
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
I. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus den Mitgliedern des Vereins.
(2) In jedem Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt, die als Jahreshauptversammlung durchgeführt wird.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins fordert oder dies von mindestens 25% der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt wird. Diesem Verlangen ist binnen 3 Wochen zu entsprechen.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Zunftmeister, im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Zunftmeister, von einem seiner Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder.
(7) Vor einer Wahlhandlung ist ein Wahleiter zu wählen. Diesem obliegt die Durchführung der Wahl des Vorstandes, des Zunftmeisters und der Rechnungsprüfer.
(8) Die Wahlen sind in offener Abstimmung durchzuführen. Beantragt ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung, ist die Wahl geheim durchzuführen.
(9) Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmern erhält. Anderenfalls ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Danach ist von mehreren Kandidaten derjenige gewählt, der die höchste Stimmenzahl erhält.
II. Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Wahlleiters
e) Wahl der Vorstandsmitglieder
f) Wahl des Zunftmeisters
g) Wahl der Rechnungsprüfer
h) Neufassung oder Änderung der Satzung
i) Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern
j) Beschlussfassung über eingegangene Anträge
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(2) Die Wahl des Zunftmeisters und der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von 2 Jahren.
(3) Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt für die Dauer von 2 Jahren. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll mit wortwörtlicher Beschlussformulierung zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
III. Der Vorstand des Vereins
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Zunftmeister und bis zu 10, aber mindestens 5 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vereinsmitgliedern.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Willenserklärungen werden durch zwei seiner Mitglieder abgegeben.
(3) Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes übernehmen spezifische Aufgaben in Vorbereitung und Durchführung des Sommergewinnsfestes.
(5) Über die Beratung des Vorstandes ist ein Protokoll mit wortwörtlicher Beschlussformulierung zu fertigen, das vom Zunftmeister oder durch einen seiner Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind.
IV. Die Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand bereitet die Aufgaben des Vereins inhaltlich, organisatorisch und materiell vor.
(2) Der Vorstand berät und beschließt jährlich einen Haushaltsplan.
(3) Der Vorstand beschließt über die Streichung von Mitgliedern gemäß § 3, III., d)
(4) Der Vorstand arbeitet nach einem Funktionsplan, der von diesem zu beschließen ist.
(5) Beschlussfassung über eine Finanz- und Kassenordnung und über weitere Ordnungen, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen.
(6) Alle für die Öffentlichkeit bestimmten Erklärungen in Wort, Schrift und Bild gibt der Zunftmeister ab, bzw. bedürfen diese der vorherigen Zustimmung des Zunftmeisters.
(7) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 5 Finanzierungsquellen
Der Verein finanziert seine Zwecke und seine Aufgaben aus:
a) Mitgliedsbeiträgen der Vereinsmitglieder
b) Spenden und Zuschüssen
c) Erlösen von Veranstaltungen und Leistungen
d) Rücklagen, die für satzungsgemäße Zwecke angelegt wurden
e) Erträgen des Eigenvermögens.

§ 6 Kassenwesen und Rechungsführung
(1) Kassenwesen und Rechnungsführung haben den Nachweis zu erbringen, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist.
(2) Das gesamte Rechnungswesen richtet sich nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung.
(3) Der Belegdurchlauf und der Zahlungsverkehr sind auf der Basis der Finanz- und Kassenordnung so zu gestalten, dass ein Höchstmaß an Aussagekraft, Ordnung und Sicherheit gewährleistet wird.
(4) Einbezogen in die buchhalterische Darstellung und Abrechnung wird das gesamte Vermögen des Vereins.

§ 7 Satzungsänderung und Auflösung
(1) Eine Änderung der Satzung, einschließlich Zweckänderung, kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder muss anwesend sein.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Oberstadtgemeinde Marburg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 8 Schlussbestimmung
Vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 12. Juni 2009 mit dem erforderlichen Mehrheitsbeschluss angenommen.